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Gesetzbuch / BGB / § 1839

Bürgerliches Gesetzbuch · Unterkapitel 2 Verwaltung von Geld, Wertpapieren und Wertgegenständen

§ 1839 Bereithaltung von Verfügungsgeld

Bundesrecht Aktiv

(1) Geld des Betreuten, das der Betreuer für dessen Ausgaben benötigt (Verfügungsgeld), hat er auf einem Girokonto des Betreuten bei einem Kreditinstitut bereitzuhalten. Ausgenommen ist Bargeld im Sinne von § 1840 Absatz 2.

(2) Absatz 1 steht einer Bereithaltung von Verfügungsgeld auf einem gesonderten zur verzinslichen Anlage geeigneten Konto des Betreuten im Sinne von § 1841 Absatz 2 nicht entgegen.