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Kreisgericht Lindenberg Justiz des Kreises

Gesetzbuch / BGB / § 1842

Bürgerliches Gesetzbuch · Unterkapitel 2 Verwaltung von Geld, Wertpapieren und Wertgegenständen

§ 1842 Voraussetzungen für das Kreditinstitut

Bundesrecht Aktiv

Das Kreditinstitut muss bei Anlagen nach den §§ 1839 und 1841 Absatz 2 einer für die jeweilige Anlage ausreichenden Sicherungseinrichtung angehören.