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Kreisgericht Lindenberg Justiz des Kreises

Gesetzbuch / BGB / § 1844

Bürgerliches Gesetzbuch · Unterkapitel 2 Verwaltung von Geld, Wertpapieren und Wertgegenständen

§ 1844 Hinterlegung von Wertgegenständen auf Anordnung des Betreuungsgerichts

Bundesrecht Aktiv

Das Betreuungsgericht kann anordnen, dass der Betreuer Wertgegenstände des Betreuten bei einer Hinterlegungsstelle oder einer anderen geeigneten Stelle hinterlegt, wenn dies zur Sicherung des Vermögens des Betreuten geboten ist.