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Kreisgericht Lindenberg Justiz des Kreises

Gesetzbuch / BGB / § 1840

Bürgerliches Gesetzbuch · Unterkapitel 2 Verwaltung von Geld, Wertpapieren und Wertgegenständen

§ 1840 Bargeldloser Zahlungsverkehr

Bundesrecht Aktiv

(1) Der Betreuer hat den Zahlungsverkehr für den Betreuten bargeldlos unter Verwendung des gemäß § 1839 Absatz 1 Satz 1 zu unterhaltenden Girokontos durchzuführen.

(2) Von Absatz 1 sind ausgenommen
1.
im Geschäftsverkehr übliche Barzahlungen und
2.
Auszahlungen an den Betreuten.