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Kreisgericht Lindenberg Justiz des Kreises

Gesetzbuch / BGB / § 1841

Bürgerliches Gesetzbuch · Unterkapitel 2 Verwaltung von Geld, Wertpapieren und Wertgegenständen

§ 1841 Anlagepflicht

Bundesrecht Aktiv

(1) Geld des Betreuten, das nicht für Ausgaben nach § 1839 benötigt wird, hat der Betreuer anzulegen (Anlagegeld).

(2) Der Betreuer soll das Anlagegeld auf einem zur verzinslichen Anlage geeigneten Konto des Betreuten bei einem Kreditinstitut (Anlagekonto) anlegen.