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Kreisgericht Lindenberg Justiz des Kreises

Gesetzbuch / BGB / § 1934

Bürgerliches Gesetzbuch · Abschnitt 1 Erbfolge

§ 1934 Erbrecht des verwandten Ehegatten

Bundesrecht Aktiv

Gehört der überlebende Ehegatte zu den erbberechtigten Verwandten, so erbt er zugleich als Verwandter. Der Erbteil, der ihm auf Grund der Verwandtschaft zufällt, gilt als besonderer Erbteil.