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Kreisgericht Lindenberg Justiz des Kreises

Gesetzbuch / BGB / § 2004

Bürgerliches Gesetzbuch · Untertitel 4 Inventarerrichtung, unbeschränkte Haftung des Erben

§ 2004 Bezugnahme auf ein vorhandenes Inventar

Bundesrecht Aktiv

Befindet sich bei dem Nachlassgericht schon ein den Vorschriften der §§ 2002, 2003 entsprechendes Inventar, so genügt es, wenn der Erbe vor dem Ablauf der Inventarfrist dem Nachlassgericht gegenüber erklärt, dass das Inventar als von ihm eingereicht gelten soll.