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Kreisgericht Lindenberg Justiz des Kreises

Gesetzbuch / BGB / § 2012

Bürgerliches Gesetzbuch · Untertitel 4 Inventarerrichtung, unbeschränkte Haftung des Erben

§ 2012 Keine Inventarfrist für den Nachlasspfleger und Nachlassverwalter

Bundesrecht Aktiv

(1) Einem nach den §§ 1960, 1961 bestellten Nachlasspfleger kann eine Inventarfrist nicht bestimmt werden. Der Nachlasspfleger ist den Nachlassgläubigern gegenüber verpflichtet, über den Bestand des Nachlasses Auskunft zu erteilen. Der Nachlasspfleger kann nicht auf die Beschränkung der Haftung des Erben verzichten.

(2) Diese Vorschriften gelten auch für den Nachlassverwalter.