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Kreisgericht Lindenberg Justiz des Kreises

Gesetzbuch / BGB / § 2029

Bürgerliches Gesetzbuch · Titel 3 Erbschaftsanspruch

§ 2029 Haftung bei Einzelansprüchen des Erben

Bundesrecht Aktiv

Die Haftung des Erbschaftsbesitzers bestimmt sich auch gegenüber den Ansprüchen, die dem Erben in Ansehung der einzelnen Erbschaftsgegenstände zustehen, nach den Vorschriften über den Erbschaftsanspruch.