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Kreisgericht Lindenberg Justiz des Kreises

Gesetzbuch / BGB / § 2030

Bürgerliches Gesetzbuch · Titel 3 Erbschaftsanspruch

§ 2030 Rechtsstellung des Erbschaftserwerbers

Bundesrecht Aktiv

Wer die Erbschaft durch Vertrag von einem Erbschaftsbesitzer erwirbt, steht im Verhältnis zu dem Erben einem Erbschaftsbesitzer gleich.