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Kreisgericht Lindenberg Justiz des Kreises

Gesetzbuch / BGB / § 2076

Bürgerliches Gesetzbuch · Titel 1 Allgemeine Vorschriften

§ 2076 Bedingung zum Vorteil eines Dritten

Bundesrecht Aktiv

Bezweckt die Bedingung, unter der eine letztwillige Zuwendung gemacht ist, den Vorteil eines Dritten, so gilt sie im Zweifel als eingetreten, wenn der Dritte die zum Eintritt der Bedingung erforderliche Mitwirkung verweigert.