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Kreisgericht Lindenberg Justiz des Kreises

Gesetzbuch / BGB / § 2088

Bürgerliches Gesetzbuch · Titel 2 Erbeinsetzung

§ 2088 Einsetzung auf Bruchteile

Bundesrecht Aktiv

(1) Hat der Erblasser nur einen Erben eingesetzt und die Einsetzung auf einen Bruchteil der Erbschaft beschränkt, so tritt in Ansehung des übrigen Teils die gesetzliche Erbfolge ein.

(2) Das Gleiche gilt, wenn der Erblasser mehrere Erben unter Beschränkung eines jeden auf einen Bruchteil eingesetzt hat und die Bruchteile das Ganze nicht erschöpfen.