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Kreisgericht Lindenberg Justiz des Kreises

Gesetzbuch / BGB / § 2090

Bürgerliches Gesetzbuch · Titel 2 Erbeinsetzung

§ 2090 Minderung der Bruchteile

Bundesrecht Aktiv

Ist jeder der eingesetzten Erben auf einen Bruchteil der Erbschaft eingesetzt und übersteigen die Bruchteile das Ganze, so tritt eine verhältnismäßige Minderung der Bruchteile ein.