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Kreisgericht Lindenberg Justiz des Kreises

Gesetzbuch / BGB / § 2097

Bürgerliches Gesetzbuch · Titel 2 Erbeinsetzung

§ 2097 Auslegungsregel bei Ersatzerben

Bundesrecht Aktiv

Ist jemand für den Fall, dass der zunächst berufene Erbe nicht Erbe sein kann, oder für den Fall, dass er nicht Erbe sein will, als Ersatzerbe eingesetzt, so ist im Zweifel anzunehmen, dass er für beide Fälle eingesetzt ist.