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Kreisgericht Lindenberg Justiz des Kreises

Gesetzbuch / BGB / § 2096

Bürgerliches Gesetzbuch · Titel 2 Erbeinsetzung

§ 2096 Ersatzerbe

Bundesrecht Aktiv

Der Erblasser kann für den Fall, dass ein Erbe vor oder nach dem Eintritt des Erbfalls wegfällt, einen anderen als Erben einsetzen (Ersatzerbe).