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Kreisgericht Lindenberg Justiz des Kreises

Gesetzbuch / BGB / § 2093

Bürgerliches Gesetzbuch · Titel 2 Erbeinsetzung

§ 2093 Gemeinschaftlicher Erbteil

Bundesrecht Aktiv

Sind einige von mehreren Erben auf einen und denselben Bruchteil der Erbschaft eingesetzt (gemeinschaftlicher Erbteil), so finden in Ansehung des gemeinschaftlichen Erbteils die Vorschriften der §§ 2089 bis 2092 entsprechende Anwendung.