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Kreisgericht Lindenberg Justiz des Kreises

Gesetzbuch / BGB / § 2118

Bürgerliches Gesetzbuch · Titel 3 Einsetzung eines Nacherben

§ 2118 Sperrvermerk im Schuldbuch

Bundesrecht Aktiv

Gehören zur Erbschaft Buchforderungen gegen den Bund oder ein Land, so ist der Vorerbe auf Verlangen des Nacherben verpflichtet, in das Schuldbuch den Vermerk eintragen zu lassen, dass er über die Forderungen nur mit Zustimmung des Nacherben verfügen kann.