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Kreisgericht Lindenberg Justiz des Kreises

Gesetzbuch / BGB / § 2119

Bürgerliches Gesetzbuch · Titel 3 Einsetzung eines Nacherben

§ 2119 Anlegung von Geld

Bundesrecht Aktiv

Geld, das nach den Regeln einer ordnungsmäßigen Wirtschaft dauernd anzulegen ist, darf der Vorerbe nur der Rechtsverordnung nach § 240a entsprechend anlegen.