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Kreisgericht Lindenberg Justiz des Kreises

Gesetzbuch / BGB / § 2120

Bürgerliches Gesetzbuch · Titel 3 Einsetzung eines Nacherben

§ 2120 Einwilligungspflicht des Nacherben

Bundesrecht Aktiv

Ist zur ordnungsmäßigen Verwaltung, insbesondere zur Berichtigung von Nachlassverbindlichkeiten, eine Verfügung erforderlich, die der Vorerbe nicht mit Wirkung gegen den Nacherben vornehmen kann, so ist der Nacherbe dem Vorerben gegenüber verpflichtet, seine Einwilligung zu der Verfügung zu erteilen. Die Einwilligung ist auf Verlangen in öffentlich beglaubigter Form zu erklären. Die Kosten der Beglaubigung fallen dem Vorerben zur Last.