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Kreisgericht Lindenberg Justiz des Kreises

Gesetzbuch / BGB / § 2131

Bürgerliches Gesetzbuch · Titel 3 Einsetzung eines Nacherben

§ 2131 Umfang der Sorgfaltspflicht

Bundesrecht Aktiv

Der Vorerbe hat dem Nacherben gegenüber in Ansehung der Verwaltung nur für diejenige Sorgfalt einzustehen, welche er in eigenen Angelegenheiten anzuwenden pflegt.