Kreisgericht Lindenberg — unabhängige Judikative des Kreises Dienstzugang
Kreisgericht Lindenberg Justiz des Kreises

Gesetzbuch / BGB / § 2132

Bürgerliches Gesetzbuch · Titel 3 Einsetzung eines Nacherben

§ 2132 Keine Haftung für gewöhnliche Abnutzung

Bundesrecht Aktiv

Veränderungen oder Verschlechterungen von Erbschaftssachen, die durch ordnungsmäßige Benutzung herbeigeführt werden, hat der Vorerbe nicht zu vertreten.