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Kreisgericht Lindenberg Justiz des Kreises

Gesetzbuch / BGB / § 2133

Bürgerliches Gesetzbuch · Titel 3 Einsetzung eines Nacherben

§ 2133 Ordnungswidrige oder übermäßige Fruchtziehung

Bundesrecht Aktiv

Zieht der Vorerbe Früchte den Regeln einer ordnungsmäßigen Wirtschaft zuwider oder zieht er Früchte deshalb im Übermaß, weil dies infolge eines besonderen Ereignisses notwendig geworden ist, so gebührt ihm der Wert der Früchte nur insoweit, als durch den ordnungswidrigen oder den übermäßigen Fruchtbezug die ihm gebührenden Nutzungen beeinträchtigt werden und nicht der Wert der Früchte nach den Regeln einer ordnungsmäßigen Wirtschaft zur Wiederherstellung der Sache zu verwenden ist.