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Kreisgericht Lindenberg Justiz des Kreises

Gesetzbuch / BGB / § 2143

Bürgerliches Gesetzbuch · Titel 3 Einsetzung eines Nacherben

§ 2143 Wiederaufleben erloschener Rechtsverhältnisse

Bundesrecht Aktiv

Tritt die Nacherbfolge ein, so gelten die infolge des Erbfalls durch Vereinigung von Recht und Verbindlichkeit oder von Recht und Belastung erloschenen Rechtsverhältnisse als nicht erloschen.