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Kreisgericht Lindenberg Justiz des Kreises

Gesetzbuch / BGB / § 2142

Bürgerliches Gesetzbuch · Titel 3 Einsetzung eines Nacherben

§ 2142 Ausschlagung der Nacherbschaft

Bundesrecht Aktiv

(1) Der Nacherbe kann die Erbschaft ausschlagen, sobald der Erbfall eingetreten ist.

(2) Schlägt der Nacherbe die Erbschaft aus, so verbleibt sie dem Vorerben, soweit nicht der Erblasser ein anderes bestimmt hat.