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Kreisgericht Lindenberg Justiz des Kreises

Gesetzbuch / BGB / § 2146

Bürgerliches Gesetzbuch · Titel 3 Einsetzung eines Nacherben

§ 2146 Anzeigepflicht des Vorerben gegenüber Nachlassgläubigern

Bundesrecht Aktiv

(1) Der Vorerbe ist den Nachlassgläubigern gegenüber verpflichtet, den Eintritt der Nacherbfolge unverzüglich dem Nachlassgericht anzuzeigen. Die Anzeige des Vorerben wird durch die Anzeige des Nacherben ersetzt.

(2) Das Nachlassgericht hat die Einsicht der Anzeige jedem zu gestatten, der ein rechtliches Interesse glaubhaft macht.