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Kreisgericht Lindenberg Justiz des Kreises

Gesetzbuch / BGB / § 2174

Bürgerliches Gesetzbuch · Titel 4 Vermächtnis

§ 2174 Vermächtnisanspruch

Bundesrecht Aktiv

Durch das Vermächtnis wird für den Bedachten das Recht begründet, von dem Beschwerten die Leistung des vermachten Gegenstands zu fordern.