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Kreisgericht Lindenberg Justiz des Kreises

Gesetzbuch / BGB / § 2176

Bürgerliches Gesetzbuch · Titel 4 Vermächtnis

§ 2176 Anfall des Vermächtnisses

Bundesrecht Aktiv

Die Forderung des Vermächtnisnehmers kommt, unbeschadet des Rechts, das Vermächtnis auszuschlagen, zur Entstehung (Anfall des Vermächtnisses) mit dem Erbfall.