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Kreisgericht Lindenberg Justiz des Kreises

Gesetzbuch / BGB / § 2179

Bürgerliches Gesetzbuch · Titel 4 Vermächtnis

§ 2179 Schwebezeit

Bundesrecht Aktiv

Für die Zeit zwischen dem Erbfall und dem Anfall des Vermächtnisses finden in den Fällen der §§ 2177, 2178 die Vorschriften Anwendung, die für den Fall gelten, dass eine Leistung unter einer aufschiebenden Bedingung geschuldet wird.