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Kreisgericht Lindenberg Justiz des Kreises

Gesetzbuch / BGB / § 2181

Bürgerliches Gesetzbuch · Titel 4 Vermächtnis

§ 2181 Fälligkeit bei Beliebigkeit

Bundesrecht Aktiv

Ist die Zeit der Erfüllung eines Vermächtnisses dem freien Belieben des Beschwerten überlassen, so wird die Leistung im Zweifel mit dem Tode des Beschwerten fällig.