Kreisgericht Lindenberg — unabhängige Judikative des Kreises Dienstzugang
Kreisgericht Lindenberg Justiz des Kreises

Gesetzbuch / BGB / § 2186

Bürgerliches Gesetzbuch · Titel 4 Vermächtnis

§ 2186 Fälligkeit eines Untervermächtnisses oder einer Auflage

Bundesrecht Aktiv

Ist ein Vermächtnisnehmer mit einem Vermächtnis oder einer Auflage beschwert, so ist er zur Erfüllung erst dann verpflichtet, wenn er die Erfüllung des ihm zugewendeten Vermächtnisses zu verlangen berechtigt ist.