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Kreisgericht Lindenberg Justiz des Kreises

Gesetzbuch / BGB / § 2188

Bürgerliches Gesetzbuch · Titel 4 Vermächtnis

§ 2188 Kürzung der Beschwerungen

Bundesrecht Aktiv

Wird die einem Vermächtnisnehmer gebührende Leistung auf Grund der Beschränkung der Haftung des Erben, wegen eines Pflichtteilsanspruchs oder in Gemäßheit des § 2187 gekürzt, so kann der Vermächtnisnehmer, sofern nicht ein anderer Wille des Erblassers anzunehmen ist, die ihm auferlegten Beschwerungen verhältnismäßig kürzen.