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Kreisgericht Lindenberg Justiz des Kreises

Gesetzbuch / BGB / § 2214

Bürgerliches Gesetzbuch · Titel 6 Testamentsvollstrecker

§ 2214 Gläubiger des Erben

Bundesrecht Aktiv

Gläubiger des Erben, die nicht zu den Nachlassgläubigern gehören, können sich nicht an die der Verwaltung des Testamentsvollstreckers unterliegenden Nachlassgegenstände halten.