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Kreisgericht Lindenberg Justiz des Kreises

Gesetzbuch / BGB / § 2216

Bürgerliches Gesetzbuch · Titel 6 Testamentsvollstrecker

§ 2216 Ordnungsmäßige Verwaltung des Nachlasses, Befolgung von Anordnungen

Bundesrecht Aktiv

(1) Der Testamentsvollstrecker ist zur ordnungsmäßigen Verwaltung des Nachlasses verpflichtet.

(2) Anordnungen, die der Erblasser für die Verwaltung durch letztwillige Verfügung getroffen hat, sind von dem Testamentsvollstrecker zu befolgen. Sie können jedoch auf Antrag des Testamentsvollstreckers oder eines anderen Beteiligten von dem Nachlassgericht außer Kraft gesetzt werden, wenn ihre Befolgung den Nachlass erheblich gefährden würde. Das Gericht soll vor der Entscheidung, soweit tunlich, die Beteiligten hören.