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Kreisgericht Lindenberg Justiz des Kreises

Gesetzbuch / BGB / § 2219

Bürgerliches Gesetzbuch · Titel 6 Testamentsvollstrecker

§ 2219 Haftung des Testamentsvollstreckers

Bundesrecht Aktiv

(1) Verletzt der Testamentsvollstrecker die ihm obliegenden Verpflichtungen, so ist er, wenn ihm ein Verschulden zur Last fällt, für den daraus entstehenden Schaden dem Erben und, soweit ein Vermächtnis zu vollziehen ist, auch dem Vermächtnisnehmer verantwortlich.

(2) Mehrere Testamentsvollstrecker, denen ein Verschulden zur Last fällt, haften als Gesamtschuldner.