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Kreisgericht Lindenberg Justiz des Kreises

Gesetzbuch / BGB / § 2292

Bürgerliches Gesetzbuch · Abschnitt 4 Erbvertrag

§ 2292 Aufhebung durch gemeinschaftliches Testament

Bundesrecht Aktiv

Ein zwischen Ehegatten oder Lebenspartnern geschlossener Erbvertrag kann auch durch ein gemeinschaftliches Testament der Ehegatten oder Lebenspartner aufgehoben werden.