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Kreisgericht Lindenberg Justiz des Kreises

Gesetzbuch / BGB / § 2293

Bürgerliches Gesetzbuch · Abschnitt 4 Erbvertrag

§ 2293 Rücktritt bei Vorbehalt

Bundesrecht Aktiv

Der Erblasser kann von dem Erbvertrag zurücktreten, wenn er sich den Rücktritt im Vertrag vorbehalten hat.