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Kreisgericht Lindenberg Justiz des Kreises

Gesetzbuch / BGB / § 2296

Bürgerliches Gesetzbuch · Abschnitt 4 Erbvertrag

§ 2296 Vertretung, Form des Rücktritts

Bundesrecht Aktiv

(1) Der Rücktritt kann nicht durch einen Vertreter erfolgen.

(2) Der Rücktritt erfolgt durch Erklärung gegenüber dem anderen Vertragschließenden. Die Erklärung bedarf der notariellen Beurkundung.