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Kreisgericht Lindenberg Justiz des Kreises

Gesetzbuch / BGB / § 2297

Bürgerliches Gesetzbuch · Abschnitt 4 Erbvertrag

§ 2297 Rücktritt durch Testament

Bundesrecht Aktiv

Soweit der Erblasser zum Rücktritt berechtigt ist, kann er nach dem Tode des anderen Vertragschließenden die vertragsmäßige Verfügung durch Testament aufheben. In den Fällen des § 2294 findet die Vorschrift des § 2336 Abs. 2 und 3 entsprechende Anwendung.