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Kreisgericht Lindenberg Justiz des Kreises

Gesetzbuch / StPO / § 82

Strafprozeßordnung · Siebter Abschnitt Sachverständige und Augenschein

§ 82 Form der Erstattung eines Gutachtens im Vorverfahren

Bundesrecht Aktiv

Im Vorverfahren hängt es von der Anordnung des Richters ab, ob die Sachverständigen ihr Gutachten schriftlich oder mündlich zu erstatten haben.