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Kreisgericht Lindenberg Justiz des Kreises

Gesetzbuch / StPO / § 86

Strafprozeßordnung · Siebter Abschnitt Sachverständige und Augenschein

§ 86 Richterlicher Augenschein

Bundesrecht Aktiv

Findet die Einnahme eines richterlichen Augenscheins statt, so ist im Protokoll der vorgefundene Sachbestand festzustellen und darüber Auskunft zu geben, welche Spuren oder Merkmale, deren Vorhandensein nach der besonderen Beschaffenheit des Falles vermutet werden konnte, gefehlt haben.