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Kreisgericht Lindenberg Justiz des Kreises

Gesetzbuch / StPO / § 89

Strafprozeßordnung · Siebter Abschnitt Sachverständige und Augenschein

§ 89 Umfang der Leichenöffnung

Bundesrecht Aktiv

Die Leichenöffnung muß sich, soweit der Zustand der Leiche dies gestattet, stets auf die Öffnung der Kopf-, Brust- und Bauchhöhle erstrecken.