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Kreisgericht Lindenberg Justiz des Kreises

Gesetzbuch / StPO / § 157

Strafprozeßordnung · Erster Abschnitt Öffentliche Klage

§ 157 Bezeichnung als Angeschuldigter oder Angeklagter

Bundesrecht Aktiv

Im Sinne dieses Gesetzes ist
Angeschuldigter der Beschuldigte, gegen den die öffentliche Klage erhoben ist,
Angeklagter der Beschuldigte oder Angeschuldigte, gegen den die Eröffnung des Hauptverfahrens beschlossen ist.