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Kreisgericht Lindenberg Justiz des Kreises

Gesetzbuch / StPO / § 209

Strafprozeßordnung · Vierter Abschnitt Entscheidung über die Eröffnung des Hauptverfahrens

§ 209 Eröffnungszuständigkeit

Bundesrecht Aktiv

(1) Hält das Gericht, bei dem die Anklage eingereicht ist, die Zuständigkeit eines Gerichts niedrigerer Ordnung in seinem Bezirk für begründet, so eröffnet es das Hauptverfahren vor diesem Gericht.

(2) Hält das Gericht, bei dem die Anklage eingereicht ist, die Zuständigkeit eines Gerichts höherer Ordnung, zu dessen Bezirk es gehört, für begründet, so legt es die Akten durch Vermittlung der Staatsanwaltschaft diesem zur Entscheidung vor.