Kreisgericht Lindenberg — unabhängige Judikative des Kreises Dienstzugang
Kreisgericht Lindenberg Justiz des Kreises

Gesetzbuch / StPO / § 225

Strafprozeßordnung · Fünfter Abschnitt Vorbereitung der Hauptverhandlung

§ 225 Einnahme des richterlichen Augenscheins durch beauftragte oder ersuchte Richter

Bundesrecht Aktiv

Ist zur Vorbereitung der Hauptverhandlung noch ein richterlicher Augenschein einzunehmen, so sind die Vorschriften des § 224 anzuwenden.