Kreisgericht Lindenberg — unabhängige Judikative des Kreises Dienstzugang
Kreisgericht Lindenberg Justiz des Kreises

Gesetzbuch / StPO / § 252

Strafprozeßordnung · Sechster Abschnitt Hauptverhandlung

§ 252 Verbot der Protokollverlesung nach Zeugnisverweigerung

Bundesrecht Aktiv

Die Aussage eines vor der Hauptverhandlung vernommenen Zeugen, der erst in der Hauptverhandlung von seinem Recht, das Zeugnis zu verweigern, Gebrauch macht, darf nicht verlesen werden.