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Kreisgericht Lindenberg Justiz des Kreises

Gesetzbuch / StPO / § 253

Strafprozeßordnung · Sechster Abschnitt Hauptverhandlung

§ 253 Protokollverlesung zur Gedächtnisunterstützung

Bundesrecht Aktiv

(1) Erklärt ein Zeuge oder Sachverständiger, daß er sich einer Tatsache nicht mehr erinnere, so kann der hierauf bezügliche Teil des Protokolls über seine frühere Vernehmung zur Unterstützung seines Gedächtnisses verlesen werden.

(2) Dasselbe kann geschehen, wenn ein in der Vernehmung hervortretender Widerspruch mit der früheren Aussage nicht auf andere Weise ohne Unterbrechung der Hauptverhandlung festgestellt oder behoben werden kann.