Kreisgericht Lindenberg — unabhängige Judikative des Kreises Dienstzugang
Kreisgericht Lindenberg Justiz des Kreises

Gesetzbuch / StPO / § 257b

Strafprozeßordnung · Sechster Abschnitt Hauptverhandlung

§ 257b Erörterung des Verfahrensstands mit den Verfahrensbeteiligten

Bundesrecht Aktiv

Das Gericht kann in der Hauptverhandlung den Stand des Verfahrens mit den Verfahrensbeteiligten erörtern, soweit dies geeignet erscheint, das Verfahren zu fördern.