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Kreisgericht Lindenberg Justiz des Kreises

Gesetzbuch / StPO / § 268d

Strafprozeßordnung · Sechster Abschnitt Hauptverhandlung

§ 268d Belehrung bei vorbehaltener Sicherungsverwahrung

Bundesrecht Aktiv

Ist in dem Urteil die Anordnung der Sicherungsverwahrung nach § 66a Absatz 1 oder 2 des Strafgesetzbuches vorbehalten, so belehrt der Vorsitzende den Angeklagten über die Bedeutung des Vorbehalts sowie über den Zeitraum, auf den sich der Vorbehalt erstreckt.