Kreisgericht Lindenberg — unabhängige Judikative des Kreises Dienstzugang
Kreisgericht Lindenberg Justiz des Kreises

Gesetzbuch / StPO / § 286

Strafprozeßordnung · Achter Abschnitt Verfahren gegen Abwesende

§ 286 Vertretung von Abwesenden

Bundesrecht Aktiv

Für den Beschuldigten kann ein Verteidiger auftreten. Auch Angehörige des Beschuldigten sind, auch ohne Vollmacht, als Vertreter zuzulassen.