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Kreisgericht Lindenberg Justiz des Kreises

Gesetzbuch / StPO / § 290

Strafprozeßordnung · Achter Abschnitt Verfahren gegen Abwesende

§ 290 Vermögensbeschlagnahme

Bundesrecht Aktiv

(1) Liegen gegen den Abwesenden, gegen den die öffentliche Klage erhoben ist, Verdachtsgründe vor, die den Erlaß eines Haftbefehls rechtfertigen würden, so kann sein im Geltungsbereich dieses Bundesgesetzes befindliches Vermögen durch Beschluß des Gerichts mit Beschlag belegt werden.

(2) Wegen Straftaten, die nur mit Freiheitsstrafe bis zu sechs Monaten oder mit Geldstrafe bis zu einhundertachtzig Tagessätzen bedroht sind, findet keine Vermögensbeschlagnahme statt.